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Urteil Trunkenheitsfahrt - MPU in Bayern auch unter 1,6 Promille

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Veröffentlicht: Montag, 14. Dezember 2015 10:56

Nach vorliegendem Urteil des BayVGH müssen sich auch Trunkenheitsfahrer, denen wegen einer einzigen strafbewehrten Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 Promille vom Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im behördlichen Wiedererteilungsverfahren einer MPU stellen.


Die bisherige Verwaltungspraxis knüpfte das Erfordernis einer MPU an eine vorausgegangene Trunkenheitsfahrt mit einem BAK - Promillewert von mindestens 1,6. Bayern hat nun seine Rechtsprechung geändert.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Az. 11 BV 14.2738) fußt auf der Anwendung des in Rechtsprechung und Praxis bis ins Jahr 2012 hinein weitgehend unbeachtet gebliebenen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Nach der früheren maßgeblichen Rechtsprechung des BayVGH schloss bei einer einmaliger Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6 Promille BAK bzw. 0,8 mg/l AAK die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen den Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV für eine Gutachtensanordnung aus, und zwar im Rahmen des Ersterteilungs-, des Wiedererteilungs- und des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens (BayVGH, Beschluss vom 20.03.2009, Az. 11 CE 08.3308, juris Rn. 13; Beschluss vom 09.02.2009, Az. 11 CE 08.3028, juris Rn. 14; UA Rn. 36). § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV wurde dabei nicht thematisiert (UA Rn. 37).

Vorreiter: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Ins Blickfeld gerückt ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV erst durch jüngste Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGHBW). Aus der Norm ergebe sich, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (auch unterhalb des Wertes von 1,6 Promille BAK bzw. 0,8 mg/l AAK) im Neuerteilungsverfahren gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zwingend zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führen müsse (VGHBW, Urteil vom 07.07.2015, Az. 10 S 116/15, Rn. 32 ff.; Beschluss vom 15.01.2014, Az. 10 S 1748/13, Rn. 9; Urteil vom 18.06.2012, Az. 10 S 452/10, Rn. 48; ebenso OVG MV, Beschluss vom 22.05.2013, Az. 1 M 123/12, Rn. 14 ff.).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst offen gelassen, ob er dieser neuen Rechtsprechungslinie anhängt (z.B. Beschluss vom 08.10.2014, Az. 11 CE 14.1776, Rn. 19). Mit dem vorliegenden Urteil ist er ihr unter Aufgabe seiner bisherigen anderen Auffassung gefolgt (UA Rn. 34, 35).

Zentrale Erwägungen des BayVGH hierbei sind:

- Da für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung - mithin auch § 13 FeV mit dem Vorrang des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gegenüber § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV - bereits gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten, kann ein eigenständiger Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nur darin bestehen, dass diese Norm sich vom Vorrang des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gegenüber § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV löst und als eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die vorangegangene strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs genügen lässt (UA Rn. 40). Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis stellt mithin einen eigenständigen Anlass für weiter bestehende Eignungszweifel dar.

- Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit dem in § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen, für die Fahrerlaubnisbehörden geltenden Maßstab überein (UA Rn. 48). Entzieht ein Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr (§ 316) oder einer alkoholbedingten Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), so erfolgt dies der Sache nach wegen fehlender Eignung im Hinblick auf zu erwartenden zukünftigen Alkoholmissbrauch, das heißt dem Unvermögen, Fahren und verkehrssicherheitsrelevantes Trinken trennen zu können (zur Definition vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV; UA Rn. 47). Das Strafgericht stellt hierbei (unter Anwendung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 am Ende StGB) eine Prognose über das zukünftige Verhalten auf (UA Rn. 49).

- Eine einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung kann innerhalb des Zeitraums, in dem die Tat noch im Fahreignungsregister eingetra- gen und daher berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 29 StVG), nicht allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden (UA Rn. 42). Für die Wiedergewinnung bedarf es vielmehr einer nachgewiesenen Änderung des Trinkverhaltens (vgl. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV), d.h. es ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, ob -je nach den individuellen Erfordernissen - eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt bzw. Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt wurden und ob jeweils der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt ist (UA Rn. 42).

- Das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV besteht nicht nur dann, wenn die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) wegen absoluter Fahrunsicherheit (ab einschließlich 1,1 Promille BAK) erfolgt ist, sondern auch im Falle der Entziehung wegen relativer Fahrunsicherheit (ab einschließlich 0,3 Promille BAK bis unter 1,1 Promille BAK verbunden mit alkoholbedingten Fahrfehlern). Das Fahrerlaubnisrecht enthält keinen Anhaltspunkt, bei relativer Fahrunsicherheit die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist, in Frage zu stellen; einen maßgeblichen BAK-Wert von 1,1 Promille kennt das Fahrerlaubnisrecht nicht (UA Rn. 55).

- Es bleibt offen, ob der Fall einer (auch) infolge Alkoholkonsums strafbewehrten Trunkenheitsfahrt ohne Fahrerlaubnis, d.h. der Fall, dass das Strafgericht wegen des Fehlens einer Fahrerlaubnis nur eine isolierte Sperre (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) anordnen, nicht jedoch eine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entziehen kann, mit einer Analogie zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bzw. der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gelöst werden kann (UA Rn. 45).

- Der Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV beschränkt sich auf Trunkenheitsfahrten mit anderen als fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, d.h insbesondere auf das Führen von Fahrrädern unter Alkoholeinfluss (UA Rn. 44).

Das Urteil des BayVGH enthält auch ein beachtenswertes Hilfsargument, das eingreifen würde, wenn die Rechtsauffassung des Senats zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht tragfähig sein sollte: Gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV kann eine Gutachtensanordnung im Falle einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille BAK bzw. 0,8 mg/I AAK zwar nur ergehen, wenn Zusatztatsachen vorliegen, denen eine zur Grenzwertüberschreitung annähernd gleiche Aussa- gekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fah- ren nicht trennen kann (UA Rn. 23). Bei einer strafbewehrten Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK stellt aber die (durch die strafgerichtliche Entzie- hung der Fahrerlaubnis zum Ausdruck kommende) strafgerichtliche Feststellung der Nichteignung wegen fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs eine solche Zu- satztatsache dar; eine solche gerichtlich ausgesprochene Feststellung wiegt gerade wegen ihres feststellenden Charakters schwerer als sonstige Zusatztatsachen, die lediglich die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, gleichwohl aber für eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ausreichen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen.

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